Kannaufgaben

Technische Hilfe zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Zwangslagen.

Hilfeleistung für Menschen und Tiere aus Notlagen

Hilfeleistung für Schiffe

Maßnahmen der Brandverhütung, .B. Feuersicherheitsdienst in Theatern, Ausstellungen etc.

§2 FwG   Aufgaben der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

(2) Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung von Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen und auf Märkten, beauftragt werden

(3) Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht begründet.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr können nach Maßgabe dieses Gesetzes die Freiheit der Person (Art. 2 des Grundgesetzes) , die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Art. 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

Die Aufgaben der Feuerwehr werden in §2 unterteilt in Pflichtaufgaben (Abs.1) und Kannaufgaben (Abs. 2).

Bei den Pflichtaufgaben ist die Gemeindefeuerwehr ohne besondere Aufforderung zur Hilfeleistung verpflichtet.

Bei den Kannaufgaben steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, die Feuerwehr zur Hilfe heranzuziehen. Die Gemeinde kann sich in der Regel dieser Aufgaben nicht entziehen, wenn die Hilfeleistung eine geübte Truppe mit den ihr zur Verfügung stehenden Rettungsgeräten oder wie beim Feuersicherheitsdienst besonders geschulte Angehörige der Feuerwehr erfordert.

Quelle: FwG

§1 FwG   Begriff der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist in ihrer Einrichtung von der Polizei unabhängig.

Die Gemeindefeuerwehr dient als Organisation der Nächstenhilfe ausschließlich und unmittelbar dem Wohle der Allgemeinheit. Sie ist einen öffentliche Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, d.h. sie ist ein unselbständiger Teil der Gemeindeverwaltung. Das Fehlen der Rechtspersönlichkeit bedeutet in privatrechtlicher Hinsicht, dass die Gemeindefeuerwehr nicht Träger von Rechten und Verbindlichkeiten sein kann.

§3 FwG   Aufgaben der Gemeinden

(1) Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine  den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch– und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus– und Fortbildung und Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird.

(2) Die Gemeinden haben ferner auf ihre Kosten entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderliche Feuerwehgeräte, Feuerlöschanlagen, Feuermelde– und Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten, für die ständige Breithaltung von Löschwasservorräten und sonstigen, der technischen Entwicklung entsprechenden Feuerlöschmitteln zu sorgen und die für die Ausbildung und Unterkunft der Angehörigen der Feuerwehr sowie für die Aufbewahrung der Feuerwehrgeräte und Ausrüstungsstücke erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen. Das Innenministerium kann Verwaltungsvorschriften über die Mindestzahl, Art, Beschaffenheit, Normung, Prüfung und Zulassung der vorgenannten Geräte und Einrichtungen der Feuerwehr erlassen.

(3) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken mit erhöhter Brand– oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren könne vom Bürgermeister verpflichtet werden, die für die Bekämpfun dieser Gefahren erforderlichen Geräte und Anlagen zu beschaffen, zu unterhalten und ausreichend Löschwasser und sonstige Einsatzmittel bereitzuhalten. Eigentümer und Besitzer von abgelegenen Gebäuden können vom Bürgermeister verpflichtet werden, Löschwasseranlagen für diese Gebäude zu errichten und zu unterhalten. Andere gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

Die von der Gemeinde aufzustellende Feuerwehr muss in ihrer personellen Zusammensetzung, ihrer Ausstattung und ihrer Ausbildung jederzeit einsatzbereit und in der Lage sein, einen geordneten und erfolgreichen Brand– und Katastrophenschutz im gesamten Gemeindegebiet zu gewährleisten. Jeder Feuerwehrmann ist für den Einsatzdienst zweckentsprechend auszurüsten. Neben der Fahrzeug und Geräteausrüstung ist die persönliche Ausrüstung für die Angehörigen der Feuerwehr durch die Gemeinde zu beschaffen.

Auszüge aus dem Feuerwehrgesetz

Beschreibung Freiwillige Feuerwehr bei Wikepedia.de

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Rettung von Menschen und Tieren aus Brandgefahr

Pflichtaufgaben

Brandbekämpfung bei  Schadenfeuer

Hilfe bei öffentlichen Notständen, wie z.B. Einstürze, Naturereignisse, Unglücksfälle etc.

Feuerwehrgesetze & Aufgaben der FFW

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